Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 16Artikel 4, Paragraph 16
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Text
Artikel 4
§ 16. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland. Paragraph 16, Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
Dokumentnummer
NOR40037772