Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2)Absatz 2,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
NOR40037784