Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist nach Möglichkeit gemeinsam zu führen.
Schlagworte
Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40037873