Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9cParagraph 9 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Tötung und Unschädliche Beseitigung
§ 9c. (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9a anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.Paragraph 9 c, (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, verstoßen, so ist Paragraph 9 a, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.Nach Ablauf der in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung ist mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR40037897