Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.12.2002 bis 12.08.2008 — BGBl. II Nr. 483/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 389/2015
§ 228.11.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 389/2015
§ 213.08.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 287/2008
§ 218.12.200212.08.2008 BGBl. II Nr. 483/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. II Nr. 483/2002

Außerkrafttretensdatum

12.08.2008danach: BGBl. II Nr. 287/2008

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Begriff der Übertragung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unter einem Betrieb im Sinne des Paragraph 5 a, NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Teilbetrieb im Sinne des Paragraph 5 a, NEUFÖG ist ein organisch geschlossener Betriebsteil eines Gesamtbetriebes, der mit einer gewissen Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb ausgestattet und eigenständig lebensfähig ist. Der (Teil-)Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.
  2. Absatz 2,Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 5 a, NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:
    • Strichaufzählung
      Einzelunternehmer,
    • Strichaufzählung
      persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
    • Strichaufzählung
      nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
    • Strichaufzählung
      Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
  3. Absatz 3,Eine entgeltliche oder unentgeltliche (Teil-)Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein bereits bestehender (Teil-)Betrieb als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen wird.
  4. Absatz 4,Keine Betriebsübertragung im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz eins, NEUFÖG liegt vor, wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20002366

Dokumentnummer

NOR40037926