Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Bewertung
§ 3. (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der KriterienParagraph 3, (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
nach § 2 Abs. 1 Z 1 15 bis 35 Punkte,nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
nach § 2 Abs. 1 Z 2 fünf bis 15 Punkte,nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
nach § 2 Abs. 1 Z 3 fünf bis 20 Punkte,nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, fünf bis 20 Punkte,
nach § 2 Abs. 1 Z 4 zwei bis fünf Punkte,nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zwei bis fünf Punkte,
nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten mit Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber nicht erfüllt werden kann.
(3)Absatz 3,Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40037948