Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
§ 20.Paragraph 20,
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038026