Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Betriebskontrollen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren:
Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und
Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.
(2)Absatz 2,Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038027