Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.2003 bis 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
Anl. 201.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 480/2002

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012danach: BGBl. II Nr. 27/2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang römisch zwei

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUELLENGESICHERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

  1. Ziffer eins
    Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um ein Saatgut oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
  2. Ziffer 2
    Das Saatgut oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.
    Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038032