Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anhang IIAnhang römisch zwei
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUELLENGESICHERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um ein Saatgut oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
Das Saatgut oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.
Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038032