Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Text
Anhang VIIAnhang römisch sieben
TEIL A
Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten ArtenAnforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang römisch eins angeführten Arten
Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.Partien von Früchten und Samen der in Anhang römisch eins angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.
Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang römisch eins angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.
TEIL B
Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher HybridenAnforderungen an Pflanzenteile der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlicher Hybriden
Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus ssp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.Pflanzenteile der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus ssp. kann angegeben werden, dass die in Anhang römisch sieben Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.
TEIL C
Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird
Stecklinge
Stecklinge, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
ihr Holz ist über zwei Jahre alt;
sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;
sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;
sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.
Mindestabmessungen von Stecklingen
Mindestdurchmesser der Spitze EG-Klasse 1: 8 mm
EG-Klasse 2: 10 mm
Setzstangen
Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
ihr Holz ist über drei Jahre alt,
sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,
sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,
sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,
sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,
sie umfassen mehrere Triebe,
sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.
Größenklassen für Setzstangen
Klasse | Minimaler Mittendurchmesser (mm)Minimaler Mittendurchmesser , (mm) | Mindesthöhe (m)Mindesthöhe, (m) |
nichtmediterrane Gebiete |
N1 | 6 | 1,5 |
N2 | 15 | 3,00 |
mediterrane Gebiete |
S1 | 25 | 3,00 |
S2 | 30 | 4,00 |
TEIL D
Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen HybridenAnforderungen an Pflanzgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden
Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.
TEIL E
Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll
Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,
Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,
missgebildetes Wurzelsystem,
Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,
Arten | Höchstalter (Jahre)Höchstalter, (Jahre) | Mindesthöhe (cm)Mindesthöhe, (cm) | maximale Höhe (cm)maximale Höhe, (cm) | minimaler Wurzelhals- durchmesser (mm)minimaler, Wurzelhals-, durchmesser, (mm) |
Pinus halepensis | 1 21, 2 | 8 128, 12 | 25 4025, 40 | 2 32, 3 |
Pinus leucodermis | 1 21, 2 | 8 108, 10 | 25 3525, 35 | 2 32, 3 |
Pinus nigra | 1 21, 2 | 8 108, 10 | 15 2015, 20 | 2 32, 3 |
Pinus pinaster | 1 21, 2 | 7 157, 15 | 30 4530, 45 | 2 32, 3 |
Pinus pinea | 1 21, 2 | 10 1510, 15 | 30 4030, 40 | 3 43, 4 |
Quercus ilex | 1 21, 2 | 8 158, 15 | 30 5030, 50 | 2 32, 3 |
Quercus suber | 1 | 13 | 60 | 3 |
Größe des Containers, sofern verwendet
Arten | Mindestvolumen des Topfes (cm3)Mindestvolumen des Topfes, (cm3) |
Pinus pinaster | 120 |
Sonstige Arten | 200 |
Schlagworte
Wurzelhalsdurchmesser
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038037