Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.01.2003 bis 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
Anl. 701.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 480/2002

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012danach: BGBl. II Nr. 27/2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang römisch sieben

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang römisch eins angeführten Arten

  1. Ziffer eins
    Partien von Früchten und Samen der in Anhang römisch eins angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang römisch eins angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus ssp. kann angegeben werden, dass die in Anhang römisch sieben Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird

  1. Ziffer eins
    Stecklinge
    1. Litera a
      Stecklinge, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
      • Strichaufzählung
        ihr Holz ist über zwei Jahre alt;
      • Strichaufzählung
        sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;
      • Strichaufzählung
        sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;
      • Strichaufzählung
        sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.
    2. Litera b
      Mindestabmessungen von Stecklingen
      • Strichaufzählung
        Mindestlänge: 20 cm,
      • Strichaufzählung
        Mindestdurchmesser der Spitze              EG-Klasse 1: 8 mm

                                                                      EG-Klasse 2: 10 mm

  1. Ziffer 2
    Setzstangen
    1. Litera a
      Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
      • Strichaufzählung
        ihr Holz ist über drei Jahre alt,
      • Strichaufzählung
        sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,
      • Strichaufzählung
        sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,
      • Strichaufzählung
        sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,
      • Strichaufzählung
        sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,
      • Strichaufzählung
        sie umfassen mehrere Triebe,
      • Strichaufzählung
        sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.
      1. Litera b
        Größenklassen für Setzstangen

Klasse

Minimaler Mittendurchmesser , (mm)

Mindesthöhe, (m)

nichtmediterrane Gebiete

N1

6

1,5

N2

15

3,00

mediterrane Gebiete

S1

25

3,00

S2

30

4,00

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

  1. Ziffer eins
    Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
    1. Litera a
      Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,
    2. Litera b
      Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,
    3. Litera c
      mehrere Triebe,
    4. Litera d
      missgebildetes Wurzelsystem,
    5. Litera e
      Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,
    6. Litera f
      ungleichmäßiger Wuchs.
  2. Ziffer 2
    Größe der Pflanzen

Arten

Höchstalter, (Jahre)

Mindesthöhe, (cm)

maximale Höhe, (cm)

minimaler, Wurzelhals-, durchmesser, (mm)

Pinus halepensis

1, 2

8, 12

25, 40

2, 3

Pinus leucodermis

1, 2

8, 10

25, 35

2, 3

Pinus nigra

1, 2

8, 10

15, 20

2, 3

Pinus pinaster

1, 2

7, 15

30, 45

2, 3

Pinus pinea

1, 2

10, 15

30, 40

3, 4

Quercus ilex

1, 2

8, 15

30, 50

2, 3

Quercus suber

1

13

60

3

  1. Ziffer 3
    Größe des Containers, sofern verwendet

Arten

Mindestvolumen des Topfes, (cm3)

Pinus pinaster

120

Sonstige Arten

200

Schlagworte

Wurzelhalsdurchmesser

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038037