Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 495/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13cParagraph 13 c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Verkehrspsychologisches Gruppengespräch
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger typischen Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten. Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, erhöhter Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberforderung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.
(2)Absatz 2,Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die eine Ausbildung zumZur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, die eine Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, oderKursleiter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002Verkehrspsychologen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,
absolviert haben oder absolvieren.
Schlagworte
Alkoholmissbrauch
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40038064