Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informatik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 502/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Informationstechnik
§ 1. (1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informatiker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informatiker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informatiker oder Informatikerin) zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR40038123