Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus
Ökostromanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 508/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die FestsetzungParagraph eins, (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung
von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, Ökostromgesetz);
von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,
zum Gegenstand.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen.
Dokumentnummer
NOR40038167