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Art. 31 EUV

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 4/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 31 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 3101.02.200330.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 3101.01.199531.01.2003 BGBl. III Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. III Nr. 4/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 31

(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:

  1. Litera a
    die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
  2. Litera b
    die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
  3. Litera c
    die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
  4. Litera d
    die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
  5. Litera e
    die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:

  1. Litera a
    Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
  2. Litera b
    er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
  3. Litera c
    er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.

Anmerkung

Ersetzt durch die Artikel 69a, 69b und 69d AEUV (jetzt 82, 83 und 85).

Schlagworte

Rechtshilfeersuchen

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40038539