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Art. 11 AEUV

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 4/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 1101.02.200330.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 1101.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. III Nr. 4/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der unter diesen Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich, für den das Verfahren nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt, so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
  3. Absatz 3,Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, soweit in diesem Artikel und in den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40038552