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Art. 67 AEUV

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 4/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 67 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 6701.02.200330.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 6701.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. III Nr. 4/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 67 (ex-Artikel 73o)

  1. Absatz eins,Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf dieser fünf Jahre
    • Strichaufzählung
      handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission;
      die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
    • Strichaufzählung
      faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251
    • Strichaufzählung
      die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;
    • Strichaufzählung
      die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40038556