Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 2
Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung
von Alarmanlagen
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Physik | 24 |
Anlagenkonzeption | 60 |
Begriffs- und Richtlinienkunde | 4 |
Benutzerschulung | 4 |
Alarmorganisation und Einsatztechnik | 20 |
Übertragungstechnik und Endgeräte | 12 |
Recht | 4 |
Brandmeldetechnik | 24 |
Zutrittskontrollanlagen | 8 |
Mechanik | 8 |
Videotechnik | 8 |
Praxistests | 16 |
Projektierung von Alarmanlagen | 8 |
Versicherungstechnisches Fachwissen | 24 |
| |
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 224 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
NOR40038621