Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2003 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen
§ 2.Paragraph 2,
Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen. Die fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach Paragraph eins, Absatz eins, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40038630