Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2003 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage
(§ 1)Anlage, (Paragraph eins,) Lehrgang für Fremdenführer
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) | 35 |
Kultur- und Kunstgeschichte | 35 |
Heimat- und Volkskunde | 20 |
Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft | 20 |
Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie | 15 |
Fremdenverkehrslehre | 15 |
Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie | 25 |
Rechtskunde | 20 |
Erste Hilfe | 15 |
| |
Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.
Schlagworte
Kulturgeschichte, Heimatkunde, Wirtschaftskunde
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40038632