Rechtstracker.at

Art. 140a EAG-Vertrag

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 140a01.02.200330.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 140a01.01.199531.01.2003 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 140 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 140a

  1. Absatz eins,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 146, 148, 151, 152 und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

    Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

  2. Absatz 2,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Maßgabe des Artikels 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

    Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

  3. Absatz 3,Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.

    Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

    Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40038665