Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 165Artikel 165
Text
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 165
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.
Schlagworte
Wirtschaftsausschuss
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40038672