Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
29.01.2003 bis 06.05.2009 — BGBl. II Nr. 68/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute07.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 135/2009
Anl. 229.01.200306.05.2009 BGBl. II Nr. 68/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Massage-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 68/2003

Außerkrafttretensdatum

06.05.2009danach: BGBl. II Nr. 135/2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anlage 2

    Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1.   Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

     der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

     an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

     Einrichtung zu absolvieren.

2.   Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

                                                         Mindestzahl

Gegenstand                                           der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie ..............   80

Erste Hilfe und Unfallverhütung ..........................   10

Hygiene ..................................................   10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ..........   10

Praktische Exkursion .....................................   20

3.   Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat

     mindestens 130 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002472

Dokumentnummer

NOR40038877