Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Massage-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 4
Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene
Systeme
Das Ausbildungsprofil entspricht inhaltlich den von den jeweiligen Berufsverbänden festgelegten Ausbildungsrichtlinien und umfasst eine theoretisch/praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038879