Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steinmetzmeister-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über eine Ausbildung nach § 1 oderZeugnisse über eine Ausbildung nach Paragraph eins, oder
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule im Bereich Bautechnik oder Steinmetzerei oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 und Z 7 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger mindestens dreijähriger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.Ausbildungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger mindestens dreijähriger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039021