Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermieten nichtmilitärischer Waffen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039116