Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.01.2003 bis 21.11.2008 — BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute22.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 399/2008
§ 329.01.200321.11.2008 BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008danach: BGBl. II Nr. 399/2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermieten nichtmilitärischer Waffen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
      2. Litera b
        über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40039116