Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen
und nichtmilitärischer Munition
§ 4.Paragraph 4,
Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039117