Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.01.2003 bis 21.11.2008 — BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute22.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 399/2008
§ 429.01.200321.11.2008 BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008danach: BGBl. II Nr. 399/2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen

und nichtmilitärischer Munition

Paragraph 4,

Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse
    1. Litera a
      über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
    2. Litera b
      über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
  3. Ziffer 3
    die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40039117