Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 oderZeugnis über die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit Medizinprodukten oder
Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.
(2)Absatz 2,Der Befähigungsnachweis zum Handel mit Medizinprodukten wird weiters erbracht
durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 erbringen,durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erbringen,
bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für Drogisten.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039413