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Art. 2

Fassungen
30.12.2002 bis 19.06.2019 — BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute20.06.2019 § → § BGBl. III Nr. 89/2019
Art. 230.12.200219.06.2019 BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,

Typ

Vertrag - Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2002BGBl. III Nr. 10/2003

Außerkrafttretensdatum

19.06.2019danach: BGBl. III Nr. 89/2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. Litera a
    in Österreich:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    3. iii
      die Grundsteuer;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
    5. Litera v
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
    (im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
  2. Litera b
    in der Russischen Föderation:
    1. Litera i
      die Steuer von Gewinnen von Unternehmen und von Organisationen;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;
    3. iii
      die Steuer vom Vermögen von Unternehmen und
    4. Sub-Litera, i, v
      die Steuer vom Vermögen natürlicher Personen
    (im Folgenden als „russische Steuern“ bezeichnet).

Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039576