Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1985Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch
Flüssiggas
§ 7b.Paragraph 7 b,
Die Bestimmungen der §§ 7c bis 7i gelten für Kraftfahrzeuge, die durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° C den Wert von 0,44 nicht unterschreitet. Die Bestimmungen der Paragraphen 7 c bis 7 i gelten für Kraftfahrzeuge, die durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° C den Wert von 0,44 nicht unterschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039778