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§ 7c KDV 1967

Fassungen
01.10.1972 bis 13.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7c heute01.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 7c01.10.197213.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

01.10.1972

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen zur Speicherung, Erwärmung und Druckminderung und zur Mischung des Flüssiggases mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet sein.
  2. Absatz 2,Die Kraftstoffanlage darf nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen. Der Abstand der Kraftstoffanlage von einer ebenen Fahrbahn muß auch bei größter Durchfederung des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragen. Der Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen von den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus elastischem Material abgedeckt sein.
  3. Absatz 3,Die Verbrennungsluft für den Motor darf nicht den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen entnommen werden können.
  4. Absatz 4,Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur benützt werden können, wenn die jeweils andere abgesperrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039779