Rechtstracker.at

§ 7f KDV 1967

Fassungen
22.03.1985 bis 13.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7f heute01.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 7f22.03.198513.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 f

Inkrafttretensdatum

22.03.1985

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sicherheitsventile von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

Paragraph 7 f,

Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite liegen oder bei denen der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbunden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039782