Rechtstracker.at

§ 17b KDV 1967

Fassungen
19.03.2004 bis 30.06.2006 — BGBl. II Nr. 129/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17b heute28.04.2010 § → § BGBl. II Nr. 124/2010
§ 17b01.10.200627.04.2010 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 17b01.07.200630.09.2006 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
§ 17b19.03.200430.06.2006 BGBl. II Nr. 129/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

19.03.2004BGBl. II Nr. 129/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Elektromagnetische Verträglichkeit

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 95/54/EG, ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995, S 1, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.
  3. Absatz 3,Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muss dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
  4. Absatz 4,Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können, müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können und nicht der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG aber der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039807