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§ 17f KDV 1967

Fassungen
08.09.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 308/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17f heute01.07.2007 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 17f08.09.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 308/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 f

Inkrafttretensdatum

08.09.1999BGBl. II Nr. 308/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. II Nr. 334/2006

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von

Kraftfahrzeugen

Paragraph 17 f,

  1. Absatz eins,Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
  2. Absatz 2,Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039811