(1)Absatz eins,Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG, ABl. Nr. L 18 vom 20. Dezember 2001, S 1, oder im Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG, oder im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG, ABl. Nr. L 124 vom 9. Mai 2002, S 1, genannt werden.Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im Anhang römisch vier der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG, ABl. Nr. L 18 vom 20. Dezember 2001, S 1, oder im Anhang römisch zwei der Richtlinie 74/150/EWG, oder im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG, ABl. Nr. L 124 vom 9. Mai 2002, S 1, genannt werden.