Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2001Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21cParagraph 21 c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Ausstellung eines Typenscheines aufgrund einer EG-Betriebserlaubnis
aus anderen Staaten
§ 21c.Paragraph 21 c,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Bestätigung, daß ein auf Grund einer im Ausland erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellter Typenschein den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluß folgender Unterlagen einzubringen:
Genehmigungsbogen (Anhang VI der Richtlinie 98/14/EG) einschließlich aller AnlagenGenehmigungsbogen (Anhang römisch sechs der Richtlinie 98/14/EG) einschließlich aller Anlagen
Übereinstimmungsbescheinigung für jede Motortype (Anhang IX der Richtlinie 98/14/EG)Übereinstimmungsbescheinigung für jede Motortype (Anhang römisch neun der Richtlinie 98/14/EG)
Versuchsergebnisse (Anhang VIII der Richtlinie 98/14/EG) für jede Variante und VersionVersuchsergebnisse (Anhang römisch acht der Richtlinie 98/14/EG) für jede Variante und Version
Muster eines Typenscheines.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf die Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1, 2 und 4 verzichten, sofern ihm diese Daten bereits von der ausländischen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden sind.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf die Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins, 2 und 4 verzichten, sofern ihm diese Daten bereits von der ausländischen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden sind.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, eine Überprüfung ergeben hat, daß die erforderlichen Daten vollständig enthalten sind, die Daten in allen vorgelegten Unterlagen übereinstimmen und der vorgelegte Typenschein dem Muster der Verordnung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039830