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§ 21d KDV 1967

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21d heute10.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 161/2021
§ 21d01.08.201709.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 221/2017
§ 21d01.01.200230.06.2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Bestätigung für die Zulassung

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag zu überprüfen, ob ein bestimmtes Fahrzeug, das einer Type angehört, für welche eine EG-Betriebserlaubnis in einem anderen Staat erteilt worden ist, der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung oder einem auf Grund einer Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellten ausländischen Fahrzeugdokument entspricht. Zutreffendenfalls hat er hierüber dem Fahrzeugbesitzer oder Verfügungsberechtigten eine Bestätigung für die Zulassung auszustellen.

Diese Bestätigung darf nur im Falle einer nach dem 1.10.1993 oder unter Zugrundelegung der jeweils aktuellsten Grenzwerte der Richtlinien 70/220/EWG in der Fassung 93/59/EWG, 72/306/EWG in der Fassung 89/491/EWG oder 88/77/EWG in der Fassung 91/542/EWG erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellt werden.

  1. Absatz 2,Diese Bestätigung ist hinsichtlich der darin enthaltenen technischen Daten und der Rubriken für behördliche Eintragungen den Formblättern für Einzelgenehmigungsbescheide nachzugestalten. Die technischen Inhalte des Typenscheines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, (Datenblatt und Daten des COC-Papieres) sind jedenfalls in die Bestätigung aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Diese Bestätigung ist ein dem Typenschein und dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG 1967. Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sowie Aufhebungen der Zulassung sind von den Zulassungsbehörden in diese Bestätigung einzutragen.
  3. Absatz 4,Die Überprüfung ist möglichst ohne Zerlegungsarbeiten am Fahrzeug anhand der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Die für die Überprüfung relevanten Teile sind zugänglich zu machen. Bei Bedenken, daß das Fahrzeug nicht übereinstimmt, können auch zusätzliche Befunde verlangt werden. Die Überprüfung kann bei Bedenken, insbesondere aufgrund der zurückgelegten Fahrleistung oder in Hinblick auf die letzte im Ausland durchgeführte Begutachtung, auch auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erstreckt werden. Die Überprüfung ist von einem Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967 durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Überprüfung gemäß Absatz 4,, ob das Fahrzeug übereinstimmt, kann entfallen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß das Fahrzeug seit Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) nicht verändert wurde.
  5. Absatz 6,Für die Überprüfung und die Ausstellung der Bestätigung ist eine Abgabe von € 58 zu entrichten. Für die allenfalls durchgeführte Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist ein gesonderter Kostenbeitrag gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 zu entrichten, wenn Mängel am Fahrzeug festgestellt worden sind.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039831