Rechtstracker.at

§ 41 KDV 1967

Fassungen
13.02.2004 bis 13.12.2005 — BGBl. II Nr. 376/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute14.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
§ 4113.02.200413.12.2005 BGBl. II Nr. 376/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

13.02.2004BGBl. II Nr. 376/2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005danach: BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstiege, Innenausstattung und Sitze für beförderte Personen in

Omnibussen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen so angeordnet sein, dass sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können. Ausstiege von Omnibussen müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung, Mindestabmessungen und der technischen Anforderungen den Vorschriften des Anhangs römisch eins Ziffer 7 Punkt 6, der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
  2. Absatz 2,Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung des Fahrzeuges frei bleibt. Die Türen müssen von diesem Gang aus unbehindert zugänglich sein. Sitze von Omnibussen müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die Innenausstattung, insbesondere der Zugang zu den Ausstiegen, und die Gänge sowie die Anordnung der Sitze für beförderte Personen in Omnibussen müssen den Vorschriften des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die weder für Stehplätze ausgelegt sind, noch für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen die für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe den Anhängen der Richtlinie 95/28/EG, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039872