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§ 47 KDV 1967

Fassungen
29.05.1993 bis 11.10.2007 — BGBl. Nr. 351/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute12.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 275/2007
§ 4729.05.199311.10.2007 BGBl. Nr. 351/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 351/1993

Außerkrafttretensdatum

11.10.2007danach: BGBl. II Nr. 275/2007

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 47, Ausstattung der Omnibusse

  1. Absatz eins,Omnibusse müssen ausgestattet sein mit
    1. Litera a
      je einer Ersatzsicherung für jede Art von eingebauten elektrischen Sicherungen,
    2. Litera b
      den erforderlichen Ersatzglühlampen zur Behebung von Störungen von Scheinwerfern und Leuchten,
    3. Litera c
      einer Lampe mit weißem oder gelbem Licht, die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten kann,
    4. Litera d
      einem bereiften Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Geräten,
    5. Litera e
      einem Verbandkasten, der mindestens je ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandpäckchen von mindestens 8 cm Breite für jeden bei der Genehmigung festgesetzten Platz des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch mit den Ausmaßen von annähernd 90 cm x 90 cm x 127 cm für je drei festgesetzte Plätze des Fahrzeuges, eine Schere sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten muß. Der Verbandkasten muß an einer deutlich bezeichneten Stelle des Fahrzeuges dauernd leicht zugänglich sein,
    6. Litera f
      einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Feuerlöscher muß dauernd leicht zugänglich und sein Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar sein.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Absatz eins, Litera b, c, d und e oder von Paragraph 3 q, Absatz 3, letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr, zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039878