Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagergesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bestimmung des Gefährdungsbereiches
§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen aufParagraph 6, (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
(2)Absatz 2,Die Verordnung nach Abs. 1 ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagenDie Verordnung nach Absatz eins, ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen
an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verordnung im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist den Ländern und Gemeinden nach Z 2 bekannt zu geben und auf den Anschlägen zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, vier Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde.Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verordnung im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist den Ländern und Gemeinden nach Ziffer 2, bekannt zu geben und auf den Anschlägen zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, vier Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekannt zu gebenDer Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Absatz eins und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekannt zu geben
den Bezirksverwaltungsbehörden,
den Bundespolizeibehörden und
deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt. Die Grundbuchsgerichte nach Z 3 haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt. Die Grundbuchsgerichte nach Ziffer 3, haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Die Verordnung nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Absatz eins, eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40039951