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§ 6 MunLG 2003

Fassungen
12.03.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 601.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 601.01.200431.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 612.03.200331.12.2003 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.03.2003BGBl. I Nr. 9/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 137/2003

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

Paragraph 6, (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. Ziffer eins
    die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
  2. Ziffer 2
    die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
  3. Ziffer 3
    die Geländeverhältnisse.
  1. Absatz 2,Die Verordnung nach Absatz eins, ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
    Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verordnung im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist den Ländern und Gemeinden nach Ziffer 2, bekannt zu geben und auf den Anschlägen zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, vier Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Absatz eins und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      den Bezirksverwaltungsbehörden,
    2. Ziffer 2
      den Bundespolizeibehörden und
    3. Ziffer 3
      den Grundbuchsgerichten,
    deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt. Die Grundbuchsgerichte nach Ziffer 3, haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 4,Die Verordnung nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Absatz eins, eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden.

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039951