Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagergesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.Paragraph 12, (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehrder Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 und § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31 und Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40039957