Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagergesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 14. (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegtParagraph 14, (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Zuständiges Bezirksgericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.Zuständiges Bezirksgericht nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
Dokumentnummer
NOR40039959