Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten des Abnehmers
§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung überParagraph 30, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen für Almen,
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,) die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,die Summe der gemäß Paragraph 13, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 16, befristet zugeteilten Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
Die Angaben gemäß Z 1 bis 9 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Z 10 bis 22 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 22 trotz Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt.Die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Ziffer 10 bis 22 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Ziffer eins bis 22 trotz Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach Paragraph 22, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Ziffer 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Ziffer 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,die nach Paragraph 13, wieder zugeteilten Referenzmengen,
die zu entrichtende Zusatzabgabe,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(3)Absatz 3,Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Absatz 2, jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(4)Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5)Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(6)Absatz 6,Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6 bis 10, April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Schlagworte
Überschreitung
Dokumentnummer
NOR40040077