Rechtstracker.at

§ 30 MGV 1999

Fassungen
22.03.2003 bis 28.02.2005 — BGBl. II Nr. 188/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.04.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 3001.03.200531.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 52/2005
§ 3022.03.200328.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 3001.04.200121.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3001.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

22.03.2003BGBl. II Nr. 188/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005danach: BGBl. II Nr. 52/2005

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten des Abnehmers

Paragraph 30, (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  2. Ziffer 2
    bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
  3. Ziffer 3
    die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
  4. Ziffer 4
    den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
  5. Ziffer 5
    die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
  6. Ziffer 6
    den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  7. Ziffer 7
    die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
  8. Ziffer 8
    die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
    1. Litera a
      die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
    2. Litera b
      die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
    3. Litera c
      die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
  9. Ziffer 9
    die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
  10. Ziffer 10
    die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen für Almen,
  11. Ziffer 11
    die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
    1. Litera a
      von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
    2. Litera b
      auf Referenzmengen römisch eins und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
  12. Ziffer 12
    den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
  13. Ziffer 13
    den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
  14. Ziffer 14
    die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
  15. Ziffer 15
    die Überlieferungen,
  16. Ziffer 16
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,)
  17. Ziffer 17
    die Summe der gemäß Paragraph 13, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 16, befristet zugeteilten Referenzmengen,
  18. Ziffer 18
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,
  19. Ziffer 19
    die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  20. Ziffer 20
    die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
  21. Ziffer 21
    die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
  22. Ziffer 22
    die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
Die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Ziffer 10 bis 22 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Ziffer eins bis 22 trotz Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt.
  1. Absatz 2,Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach Paragraph 22, Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Ziffer 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Ziffer 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
    2. Ziffer 2
      bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
    3. Ziffer 3
      die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
    4. Ziffer 4
      den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
    5. Ziffer 5
      die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    6. Ziffer 6
      den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
    7. Ziffer 7
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
    8. Ziffer 8
      die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
      1. Litera a
        die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
      2. Litera b
        die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
      3. Litera c
        die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
    9. Ziffer 9
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
    10. Ziffer 10
      die nach Paragraph 13, wieder zugeteilten Referenzmengen,
    11. Ziffer 11
      die zu entrichtende Zusatzabgabe,
    12. Ziffer 12
      die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
    13. Ziffer 13
      die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
  2. Absatz 3,Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Absatz 2, jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
  4. Absatz 5,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
  5. Absatz 6,Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6 bis 10, April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Schlagworte

Überschreitung

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40040077