Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1962 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 210/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 629/2003
§ 401.07.196231.12.2003 BGBl. II Nr. 210/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1962BGBl. II Nr. 210/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. II Nr. 629/2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4, (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes (Paragraph 3, Absatz 6,) die Höhe des den begünstigten Beziehern zustehenden Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen über Umsätze einzuräumen ist, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres getätigt werden bzw. festzustellen, ob für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, oder 5 maßgebend sind.

  1. Absatz 2,Die Namen der Apotheken sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den Apothekern die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Nachlasses an den Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.
  3. Absatz 4,Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach Ablauf der im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Frist verpflichtet, den in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag der Apotheke tatsächlich getätigten Umsatz mit den begünstigten Beziehern und den auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnenden Nachlass von Amts wegen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis eine Einstufung zum 1. Juli gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, möglich ist. Der beteiligte Apotheker, die betroffenen begünstigten Bezieher sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom Ergebnis der Feststellung zu benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher gewährten Nachlasses hat der beteiligte Apotheker den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040110