(5)Absatz 5,Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag den begünstigen Beziehern den im § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass gewährt (§ 3 Abs. 4), so ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2 vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag den begünstigen Beziehern den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, festgesetzten Nachlass gewährt (Paragraph 3, Absatz 4,), so ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein Nachlass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, zu gewähren.