Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1962 bis 30.04.2003 — BGBl. II Nr. 210/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 235/2003
§ 901.07.196230.04.2003 BGBl. II Nr. 210/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1962BGBl. II Nr. 210/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. II Nr. 235/2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 9, Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040115