Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014
Dokumentnummer
NOR40040266