Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 628/1991BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 628/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Pfändungsschutz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 8, Absatz 3, überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (Paragraph 8, Absatz 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (§ 23 der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914) und bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.Die in Absatz eins, genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (Paragraph 23, der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,) und bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
NOR40040267