Rechtstracker.at

§ 20 BUAG

Fassungen
01.01.1996 bis 31.07.2011 — BGBl. Nr. 832/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 157/2021
§ 2001.08.201131.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.01.199631.07.2011 BGBl. Nr. 832/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 832/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011danach: BGBl. I Nr. 51/2011

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Gebarungsüberschuß

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuß, so kann der Ausschuß beschließen, aus diesem Überschuß Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder soziale Einrichtungen oder Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen dienen, zu fördern.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Absatz eins, im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040286