Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 40 Abs. 3.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,
Text
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 7,, an Abfindungen gemäß Paragraph 10,, an Entgelten gemäß Paragraph 9,, an Nebenleistungen gemäß Paragraph 26,, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt römisch drei sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2)Absatz 2,Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß Paragraph 33 a, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt römisch drei unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind: für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMVG gilt:für Abfertigungen, für die gemäß Paragraph 33 a, das BMVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowieein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach Paragraph 6, Absatz eins, BMVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 3,, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMVG,für Zeiten nach Paragraph 7, BMVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach Paragraph 7, BMVG,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4)Absatz 4,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 33 b, von den eingehobenen Zuschlägen nach Absatz 3, binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Anmerkung
vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40040287