Rechtstracker.at

§ 26 BUAG

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 363/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 59/2010
§ 2601.08.198931.12.2010 BGBl. Nr. 363/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 363/1989

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 363/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 59/2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Nebenleistungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitgeber steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages, der bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat.
  2. Absatz 2,Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040294