Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 363/1989BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 363/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Nebenleistungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Dem Arbeitgeber steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages, der bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat.
(2)Absatz 2,Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
NOR40040294